31.10.2013 |
Satzung
Satzung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs, Kreisverband Mainz-Bingen e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Kreisverband führt den Namen Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club, Kreisverband Mainz-Bingen e.V., abgekürzt ADFC KV Mainz-Bingen. Er ist zuständig für die Stadt Mainz und den Landkreis Mainz-Bingen.
2. Sitz und Gerichtsstand des ADFC KV Mainz-Bingen ist Mainz. Er ist in das Vereinsregister des Amtgerichts Mainz eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr des ADFC KV Mainz-Bingen ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgaben
1. Der ADFC KV Mainz-Bingen ist eine Gliederung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs, Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. und des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (Bundesverband) e.V., deren Satzungen als verbindlich anerkannt werden.
Er hat den Zweck, unabhängig und parteipolitisch neutral
a) zum Gemeinwohl die Interessen der nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmer/innen, insbesondere der Fahrradbenutzer/innen auch in Zusammenarbeit mit den Trägern des öffentlichen Personenverkehrs (ÖPV) zu vertreten,
b) der öffentlichen Gesundheitsvorsorge, dem Umweltschutz, der Unfallverhütung, der Seniorenbetreuung und der Jugendpflege sowie der Verbraucherberatung zu dienen,
c) seine Mitglieder und die Bevölkerung im Gebrauch von Fahrrädern zu beraten und durch Informationen und sonstige Dienstleistungen zu unterstützen.
2. Seine Aufgaben sind insbesondere:
a) Zusammenarbeit mit Behörden, Mandatsträgern, Organisationen und der öffentlichkeit zur Verbesserung der rechtlichen, verkehrstechnischen und gesellschaftlichen Grundlagen und Möglichkeiten des Fahrradverkehrs,
b) Förderung des Radsports als Volks- und Breitensport zur Förderung der Gesundheit, besonders durch Radtouren,
c) Entwicklung, Verbreitung und Unterstützung von Konzepten und Bestrebungen zur Verkehrsberuhigung durch Beeinflussung der Verkehrsmittelwahl zugunsten des nichtmotorisierten Verkehrs,
d) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Bürgerinitiativen, Organisationen und Einzelpersönlichkeiten, die ähnliche Zielrichtungen haben,
e) Veranlassung und/oder Durchführung von Forschungsarbeiten, Seminaren und Tagungen, die Sammlung von Erfahrungen, die Herausgabe und/oder Veranlassung von Veröffentlichungen allein oder in Gemeinschaft mit anderen Stellen,
f) Organisation von Vorträgen, Schulungs- und Übungsveranstaltungen, insbesondere zur Erhöhung der Verkehrssicherheit,
g) Förderung des Fahrradtourismus mit dem Ziel des umwelt- und sozialverträglichen Reisens,
h) Information und Schulung der Mitglieder des Vereins und die Unterstützung seiner Gliederungen bei der Bewältigung ihrer Aufgaben,
i) Förderung kultureller Maßnahmen, die mit den oben genannten Zielen des Kreisverbandes Mainz-Bingen übereinstimmen.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der ADFC KV Mainz-Bingen dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§51 ff. Abgabenordnung. Der Kreisverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die dem Kreisverband zur Verfügung stehenden Mittel werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Kreisverbands. Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Kreisverbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
3. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, sind die Mitglieder berechtigt, Aufwandsentschädigungen aus der Ehrenamtspauschale nach §3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz zu erhalten.
§4 Mitgliedschaft
1. Der ADFC KV Mainz-Bingen hat persönliche, korporative und fördernde Mitglieder.
2. Persönliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die innerhalb der Grenzen der Stadt Mainz und des Landkreises Mainz-Bingen ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz haben. Andere natürliche Personen können Mitglieder im ADFC KV Mainz-Bingen werden, wenn sie das ausdrücklich wünschen.
3. Korporative Mitglieder können juristische Personen oder solche Vereinigungen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen.
4. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen oder Vereinigungen werden, die bereit sind, den Zweck des Kreisverbands ideell und materiell zu fördern.
5. Die Mitglieder im ADFC KV Mainz-Bingen sind Mitglied im Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club, Landesverband Rheinland-Pfalz e.V., und im Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V.
§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird beim ADFC KV Mainz-Bingen erworben. Sie beginnt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, wenn nicht der Vorstand des Vereins innerhalb eines Monats die Aufnahme ablehnt. Die Aufnahme oder die Ablehnung des Antrages mit Begründung ist schriftlich mitzuteilen.
2. Als Beitrittsmonat gilt der Kalendermonat, in dem der erste Beitrag eingegangen ist. Der Beitragszeitraum beginnt jeweils mit dem Beitrittsmonat und dauert zwölf Monate. Der Jahresbeitrag ist jeweils im Beitrittsmonat fällig.
3. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Beitragszeitraumes schriftlich kündigen. Bei natürlichen Personen endet die Mitgliedschaft mit dem Tod, bei juristischen Personen oder Vereinigungen mit deren Auflösung.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand geraten ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens vier Wochen vergangen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
5. Ein Mitglied kann durch den Beschluß des Vorstandes bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen, bei denen die Interessen oder das Ansehen des Vereins geschädigt werden, ausgeschlossen werden. Der Beschluß ist dem Mitglied mit Begründung schriftlich bekanntzugeben.
6. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.
7. Für abgelehnte Antragsteller gilt §5 Ziffer 6 entsprechend.
8. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Kreisverbands haben die Mitglieder keinerlei Ansprüche auf das Vermögen des Vereins. Die Beitragspflicht für den laufenden Beitragszeitraum erlischt nicht.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle persönlichen Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Minderjährige üben das Wahlrecht persönlich aus. Für das passive Wahlrecht ist in der Regel die Vollendung des 18. Lebensjahres Voraussetzung. Die Mitgliederversammlung kann aber Ausnahmen zulassen.
2. Korporative Mitglieder haben Anspruch auf Sitz und Stimme für je eine/n Vertreter/in in der Mitgliederversammlung. Der/die Vertreter/in hat das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht besitzt er/sie nur, wenn er/sie persönlich die Voraussetzungen des §6, Ziffer 1 erfüllt.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und pünktlich den Beitrag gemäß den Beschlüssen des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (Bundesverband) e.V. zu entrichten.
§7 Organe des Kreisverbands
1. Die Organe des Kreisverbands sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
2. Dem ADFC KV Mainz-Bingen obliegen alle Angelegenheiten von kommunaler Bedeutung sowie die Verbindung zu den anderen Gliederungen, zum ADFC Rheinland-Pfalz e.V. und zum ADFC (Bundesverband) e.V. Dabei hat er die Interessen seiner Gliederungen angemessen aufeinander abzustimmen.
3. Die Mitglieder können sich entsprechend den örtlichen Gegebenheiten mit Zustimmung des Vorstandes zu Ortsgruppen und Stadtteilgruppen zusammenschließen. Jede dieser Gruppierungen wählt mit einfacher Mehrheit eine/n Gruppensprecher/in. Diese Sprecher/innen können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
§8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des ADFC KV Mainz-Bingen. Sie besteht aus allen Mitgliedern des ADFC Kreisverbands Mainz-Bingen.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Vereinsangelegenheiten und Satzungsänderungen. Ihre regelmäßigen Aufgaben sind:
a) Wahl eines/r Versammlungsleiters/in und Protokollführers/in.
b) Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Mitgliederversammlung.
c) Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer/innen.
d) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
e) Beschlußfassung über den Haushalt.
f) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen.
g) Wahl der Delegierten zur Landesversammlung.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich mit einem Vorschlag für die Tagesordnung einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen, Zweck und Grund enthaltenden Antrag von mindestens 10% der Mitglieder statt. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gilt eine Einberufungszeit von zwei Wochen. Unter Wahrung der erwähnten Fristen kann die Einberufung einer Mitgliederversammlung auch in den Vereinsnachrichten erfolgen bei gleichzeitigem Aushang in der Geschäftsstelle, so vorhanden. Die Einberufungsfrist beginnt mit der Einlieferung der Einberufung bei der Post bzw. dem Tag der Veröffentlichung.
4. Antragsberechtigt zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Die Antragsfrist endet eine Woche vor der Mitgliederversammlung. Später eingehende Anträge bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung einer Mehrheit der Mitgliederversammlung.
5. Zur Regelung des Ablaufs aller Mitgliederversammlungen (und Sitzungen) kann die Mitgliederversammlung eine entsprechende Geschäftsordnung beschließen.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Entschieden wird im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Vorschläge zur Satzungsänderung müssen im Wortlaut in der Einladung/Bekanntgabe zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Kreisverbands kann nur einstimmig beschlossen werden.
7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich.
8. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten/innen, die das beste und zweitbeste Ergebnis erzielt haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist der/die Kandidat/in, der/die dann die meisten Stimmen erhält.
9. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen oder beschränkt werden.
10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wiedergibt und von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll liegt spätestens vier Wochen nach der Mitgliederversammlung zur Einsicht für jedes Mitglied in der Geschäftsstelle (falls vorhanden) und beim Sprecher aus.
§9 Der Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht mindestens aus dem/der Sprecher/in, dem/der stellvertretendem/stellvertretender Sprecher/in und dem/der Kassenwart/in.
2. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen die Führung der laufenden Geschäfte und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
3. Der Sprecher/die Sprecherin allein oder der/die stellvertretender/stellvertretende Sprecher/in zusammen mit dem/der Kassenwart/in vertreten den ADFC KV Mainz-Bingen gerichtlich und außergerichtlich.
4. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung allgemeiner oder besonderer Aufgaben Teile seiner Rechte und Pflichten anderen Mitgliedern des ADFC KV Mainz-Bingen mit deren Zustimmung übertragen.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Vorzeitige Abwahl durch ein konstruktives Mißtrauensvotum ist in jeder Mitgliederversammlung möglich. Ist es der Mitgliederversammlung nicht möglich, einen neuen Vorstand zu wählen, so führt der alte Vorstand die Geschäfte weiter. Er beruft innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung ein, in der erneut versucht wird, einen Vorstand zu wählen. Gelingt dies nicht, so führt der alte Vorstand die Auflösung des Kreisverbands herbei.
6. Die übrigen Vereinsmitglieder können mit beratender Stimme zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden. Eine allgemeine Einladung an die Vereinsmitglieder ergeht nicht. Fachreferenten/innen können zu bestimmten Punkten eingeladen werden.
§10 Auflösung
1. Die Auflösung des Kreisverbands erfolgt durch die Mitgliederversammlung. In der Sitzung, die über die Auflösung beschließen soll, müssen mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von 75 % der Anwesenden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann frßhestens acht Wochen später in einer neuen Mitgliederversammlung mit Mehrheit von 75 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschlossen werden. Auf diese Bestimmungen ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
2. Nach beschlossener Auflösung bleibt der Vorstand im Sinne des §26 BGB solange im Amt, bis nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das Vermögen des Kreisverbandes auf den Vermögensnachfolger übertragen ist.
3. Bei Auflösung des Kreisverbandes oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Kreisverbandes in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt an den Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club, Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. Besteht dieser nicht mehr, fällt das Vermögen an den Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V. Besteht dieser auch nicht mehr, so fällt das Vermögen des Kreisverbandes an eine andere, von der letzten Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
§11 Schlußbestimmung
1. Die von der Mitgliederversammlung beschlossene Satzung und jede weitere Änd
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